Rechtsanwalt Paul Degott

Rechtsanwalt Paul Degott, Schwerpunkt, Fluggastrechte, Reiserecht

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in Kooperation mit:

RA Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt am Main
Vors. Richter am OLG a.D. Jürgen Maruhn, Frankfurt am Main

Überörtliche Kooperation selbständiger Rechtsanwälte, die als ausgewiesene Experten täglich mit allen Rechtsfragen aus dem Bereich Touristik befasst sind - ob mit der Durchsetzung von Fluggastrechten, mit der Rückforderung von Reiseveranstalter-Stornopauschalen oder mit den wechselnden Themen des Pauschalreiserechts, auch nach der Neufassung des Pauschalreiserechts ab 01.07.2018.

Gesetze und Verordnungen

Fluggastrechte

Hilfe vom Experten

Regelmäßig verweigern die ausführenden Fluggesellschaften dem Fluggast, der die ihm zustehende Ausgleichsleistung selbst einfordert, jegliche Zahlung, weil die Fluggesellschaft angeblich nicht verantwortlich gewesen sei.

Rechtsanwalt Paul Degott übernimmt es gern für Sie, Ihre Ausgleichsforderung durchzusetzen. Das Kostenrisiko ist gering - auch ohne Rechtsschutzversicherung -, weil die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung überwiegend dem Fluggast zu seinem Recht verhilft.

Themen in diesem Zusammenhang

DER GROSSE ÄRGER:
FLUGANNULIERUNG, GROSSE VERSPÄTUNG, ÜBERBUCHUNG

Mit der Fluggastrechte-Verordnung (EG) 261/2004, seit 11.02.2004 in Kraft, soll das Recht von Fluggästen im EU-europäischen und mit Einschränkungen auch im internationalen Luftverkehr verbessert werden. Die Verordnung gibt EU-weit Ansprüche auf Ausgleichs- und Betreuungsleistungen im Falle von Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung. Leider enthält der Verordnungstext eine Vielzahl von Ungenauigkeiten und Regelungslücken, was zu erheblichen Auslegungsproblemen und in der Folge zu einer Fülle von Instanz- und obergerichtlichen Urteilen bis hin zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) und Bundesgerichtshof (BGH) geführt hat. Damit einher gehen große Rechtsanwendungs- und Umsetzungsschwierigkeiten in der Praxis. Für die Anwendung der Fluggastrechte-Verordnung ist es im Übrigen gleichgültig, ob es sich um einen Nur-Flug gehandelt hat oder ob der Flug Teil einer Flugpauschalreise war, die über einen Reiseveranstalter gebucht worden ist. Die Ansprüche aus der Verordnung sind immer gegen die jeweils ausführende Fluggesellschaft zu richten. Zunächst zu den Anspruchsgrundlagen:

Grosse Verspätung

Die Fluggastrechte-Verordnung sieht zunächst bei großen Verspätungen diverse Unterstützungsleistungen vor, wie Rücktritt vom Flug, anderweitige Beförderung und unentgeltliche Betreuungsleistungen am Flughafen mit Mahlzeiten und gegebenenfalls Hotelunterbringung. Schadensersatzansprüche für Flugverspätungen, etwa wirtschaftliche Folgeschäden bei Personen- und Gepäckverzögerung, sieht die Verordnung ausdrücklich nicht vor. Insoweit kommen allenfalls Schadensersatzansprüche nach Artikel 19 Montrealer Übereinkommen und Artikel 3 der Verordnung (EG) 2027/97 bei nationalen und internationalen Flügen in Betracht.

Allerdings hat der EuGH in 2 Entscheidungen aus 2009 nach langem gerichtlichen Hin und Her die Vorschriften zur Annullierung dahin ausgelegt, dass die Fluggäste verspäteter Flüge auch im Hinblick auf den Anspruch auf Ausgleichszahlungen den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleiden, d.h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als 3 Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Der BGH hat sich dem in mehreren Entscheidungen angeschlossen.

Annullierung

Nach der Verordnung ist eine Annullierung die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war. Bei annullierten Flügen hat der betroffene Fluggast einen Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen auf die Unterstützungsleistungen sowie auf die unentgeltlichen Betreuungsleistungen gemäß Verordnung, insbesondere aber den gestaffelten Anspruch auf Ausgleichszahlung. Der Ausgleichsanspruch entfällt dann, wenn der Fluggast langfristig über die Annullierung vorinformiert war bzw. ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, welches ihn trotz Annullierung zeitnah doch noch zu seinem Flugziel bringt.

Überbuchung / Nichtbeförderung

Unter einer Nichtbeförderung versteht die Verordnung jede Weigerung, Fluggäste zu befördern, die sich rechtzeitig am Flugsteig eingefunden haben. Der gebuchte Flug findet also statt, aber der Fluggast wird trotz seines OK-Tickets nicht befördert. Hauptfall ist die Nichtbeförderung wegen Überbuchung. Fluggesellschaften billigen ihren Fluggästen bei bestimmten Flugtarifen ein kostenloses Rücktrittsrecht zu. Um No-Shows zu vermeiden, überbucht die Fluggesellschaft gezielt. Es werden mehr Fluggäste mit OK-Ticket für den Flug angenommen, als das Flugzeug Sitzplätze hat, in der Annahme, dass genügend No-Shows eintreten werden, so dass zum Einen das Flugzeug möglichst voll besetzt ist und zum Anderen keine Fluggäste mit OK-Tickets "stehen bleiben". Regelmäßig tritt aber der Fall ein, dass doch mehr Fluggäste mit OK-Tickets zur Abfertigung erscheinen, als das Flugzeug Sitzplätze hat. Die Verordnung will hier dem nicht beförderten Fluggast sichere Rechtspositionen gegen die Fluggesellschaft verschaffen. Als Nichtbeförderung gilt auch, wenn der Fluggast auf einen anderen Flug umgebucht wurde. Der insoweit nicht beförderte Fluggast kann die Unterstützungs- und Betreuungsleistungen beanspruchen, hat aber auch Anspruch auf Ausgleichszahlung.

Ausgleichsanspruch / Entschädigung

Bei Nichtbeförderung, insbesondere Überbuchung, Flugannullierung sowie bei Flugverspätung mit einer Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden stehen den Fluggästen folgende Entschädigungen zu:
Je nach Entfernung des Startflughafens zum Zielflughafen des konkreten Fluges:

  • bis 1.500 km: 250,00 € pro Fluggast
  • bis 3.500 km und bei Inner-EU-Flügen: 400,00 € pro Fluggast
  • über 3.500 km: 600,00 € pro Fluggast.

Darüber hinaus steht Fluggästen die Erstattung ihres Ticketpreises zu oder ein alternativer Flug oder die Rückbeförderung sowie die unentgeltlichen Betreuungsleistungen der Verordnung (zusätzliche Verpflegung, Telekommunikation, gegebenenfalls Zwischenübernachtung). Die Ausgleichsansprüche sollen Abschreckungsfunktion gegenüber dem Luftfahrtunternehmen und Genugtuungsfunktion für den Fluggast haben. Der Fluggast muss keinen konkreten Vermögensschaden nachweisen. Ob der Fluggast Betreuungsleistungen oder Unterstützungsleistungen nach der Verordnung in Anspruch nimmt, hat keinen Einfluss auf die Höhe der Ausgleichszahlung.

Die Flugstrecke wird nach der so genannten Großkreis-Methode berechnet. Ein Entfernungs-Rechner findet sich z.B. unter:

Der Ausgleichsanspruch kann nur dann entfallen, wenn die Fluggesellschaft vortragen und beweisen kann, dass das Annullierungs- oder Verspätungsereignis auf außergewöhnliche Umstände zurück geht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn von der Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

"Außergewöhnlichen Umstände" können nur solche sein, die nicht im unternehmerischen Risikobereich des Betriebs eines Flugzeuges begründet sind. Es kann nur um Umstände gehen wie Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel, Streiks oder Wetterbedingungen, keinesfalls um technische Probleme des Flugzeuges.