Mit über 30 Jahren Erfahrung berät und vertritt RA Paul Degott Pauschalreisende und Fluggäste. Kompetent, praxisnah und persönlich.
Geschäftsreisende aufgepasst: Bei Flugausfall oder Verspätung stehen Ihnen bis zu 600 € Entschädigung pro Person zu – unabhängig vom Zweck der Reise. Auch bei verpasstem Flug wegen überlanger Sicherheitskontrollen können Kosten ersetzt werden – dank Staatshaftung (OLG Frankfurt, 2022). Wir setzen Ihre Ansprüche durch – einfach, schnell und rechtssicher.
Ich bin seit über 30 Jahren als Rechtsanwalt tätig – mit klarer Spezialisierung auf das Flug-, Reise- und Touristikrecht. In meiner Kanzlei in Hannover vertrete ich bundesweit Fluggäste und Reisende bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber Airlines, Reiseveranstaltern und Versicherungen.
Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Geltendmachung von Ausgleichszahlungen bei Flugverspätung, Annullierung oder verpassten Anschlussflügen – nach der EU-Verordnung 261/2004. Auch bei Reisemängeln, Stornierungen oder der Insolvenz von Reiseanbietern stehe ich meinen Mandanten mit rechtlicher Expertise zur Seite.
Neben meiner praktischen Tätigkeit bin ich Mitautor eines juristischen Kommentars zum Fluggastrecht, der sich an Juristen wie auch an Verbraucher richtet. Ich arbeite eng mit Fachkollegen zusammen und bin aktives Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht (DGfR).
Mein Anspruch: klare Beratung, ehrliche Einschätzung und konsequente Vertretung – außergerichtlich und vor Gericht. Ihre Rechte sind bei mir in guten Händen.
Ob Flugausfall, Stornokosten oder Reisemängel – wir prüfen Ihre Ansprüche und setzen sie durch. Nach EU- und Pauschalreiserecht stehen Ihnen oft Entschädigungen zu.
Fluggastrechte- Verordnung
Die EU-Fluggastrechte-Verordnung will alle Nachteile und Unannehmlichkeiten ausgleichen. Deshalb verpflichtet sie die ausführende Fluggesellschaft je nach Flugentfernung zur Zahlung von 250,00 €, 400,00 € oder 600,00 € pro Passagier, unabhängig vom Ticketpreis und ohne konkreten Schadensnachweis.Nur: Ihre Fluggesellschaft will freiwillig nicht zahlen: Kommen Sie zum Experten, der Ihre Ansprüche prüft und möglichst durchsetzt.
Stornokosten - Pauschalreise: Regelmäßig unzulässig - Fordern Sie Ihren Reisepreis zurück!
Nach § 651 h BGB kann der Reisende jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Rücktritt einer Begründung bedarf. Rechtliche Folge ist, dass nach dem Rücktritt der Reisepreis zwar nicht (mehr) zu zahlen ist, also eine eventuelle Anzahlung zurückzuerstatten ist. Jedoch kann der Reiseveranstalter eine Stornoentschädigung beanspruchen. Nutzen Sie das Kontakt-Formular dieser Homepage und lassen Sie eine rechtliche Bewertung Ihrer Ansprüche vornehmen!
Bei Nichteinhaltung von bezahlten u. versprochenen Reiseleistungen:
Mit Abschluss des Pauschalreise-Vertrages kaufen Sie und zahlen Sie sofort für ein Bündel von Versprechen des Reiseveranstalters, die gebuchte Reise entsprechend seinen Zusicherungen in Reiseprospekt oder Online-Katalog auch durchzuführen. Werden versprochene (und schon bezahlte) Reiseleistungen nicht oder nicht vollständig erbracht, haben Sie zu viel bezahlt. Ein entsprechender Reisepreis-Minderungsanspruch ist durchzusetzen.
Das Geschäft des Touristikunternehmers ist komplex, auch was die rechtlichen Rahmenbedingungen angeht: Er hat regelmäßig auch ausländische Vertragspartner unter Vertrag zu nehmen wie Hoteliers, Fluggesellschaften, Zielgebiets-Agenturen oder Transferunternehmen.Arbeiten diese nicht vertragsgerecht, hat der Reiseveranstalter entsprechende Probleme mit seinen Kunden und sieht sich deren Gewährleistungsansprüchen aus dem Reisevertrag ausgesetzt.
Nutzen Sie Ihre rechtlichen Chancen – ob im Alltag, im Beruf, im Straßenverkehr oder auf Reisen. Rechtliche Fallstricke lauern oft im Verborgenen. Wer sie kennt, kann Schaden und Nachteile vermeiden.Sichern Sie sich frühzeitig qualifizierten Rechtsrat – guter Rat muss nicht teuer sein, aber fehlender kann es werden.
Gerne stehen wir Ihnen für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Ob Sie unsicher sind, ob sich eine rechtliche Prüfung lohnt, oder bereits konkrete Unterlagen vorliegen – wir helfen Ihnen weiter. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf – unverbindlich und kompetent.
Wenn Ihr Flug mehr als 3 Stunden verspätet am Ziel ankommt, kann Ihnen nach EU-Verordnung 261/2004 eine Ausgleichszahlung von 250 €, 400 € oder 600 € zustehen – abhängig von der Flugstrecke.
Ja, nach § 651h BGB ist der Rücktritt jederzeit möglich. Oft sind pauschale Stornokosten unzulässig. Wir prüfen, ob Sie Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises haben.
Sie können den Reisepreis mindern und ggf. Schadensersatz verlangen. Entscheidend ist, dass Sie die Mängel vor Ort dokumentieren und anzeigen.
Ja, auch auf Geschäftsreisen haben Sie Anspruch auf Entschädigung bei Verspätung oder Annullierung – unabhängig davon, wer die Reise bezahlt hat.
In der Regel beträgt die Frist 3 Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Reise stattfand. Je früher Sie handeln, desto besser lassen sich Ansprüche durchsetzen.
Sie senden uns Ihre Unterlagen – wir prüfen die Erfolgsaussichten und informieren Sie transparent über mögliche Kosten. In vielen Fällen übernehmen Rechtsschutzversicherungen die Kosten vollständig.
Wir bieten Ihnen persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen für Ihre Anliegen im Flug-, Reise- und Zivilrecht. Ob Flugverspätung, Stornokosten oder Reisemängel – wir prüfen Ihre Ansprüche und vertreten Sie engagiert. Machen Sie jetzt den ersten Schritt zu Ihrem Recht.
Wir nehmen uns Zeit für Ihre Fragen und schaffen schnell Klarheit über Ihre rechtliche Situation. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin – einfach, unverbindlich und kompetent.