Rechtsanwalt Paul Degott
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in Kooperation mit:
RA Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt am Main
Vors. Richter am OLG a.D. Jürgen Maruhn, Frankfurt am Main
Überörtliche Kooperation selbständiger Rechtsanwälte, die als ausgewiesene Experten täglich mit allen Rechtsfragen aus dem Bereich Touristik befasst sind - ob mit der Durchsetzung von Fluggastrechten, mit der Rückforderung von Flugticket-Kosten oder mit den wechselnden Themen des Pauschalreiserechts.
Aktuelle Nachrichten / Übersicht
Es kann schnell passiert sein: Man ist rechtzeitig losgefahren, um pünktlich zum Urlaubsflug am Flughafen einchecken zu können. Dann: Unfall oder Pkw bleibt mit Panne liegen oder der Zugzubringer hat eine große Verspätung oder ist ganz ausgefallen. Ergebnis: Der Flieger ist weg, ein Ersatzflug auf eigene Kosten zwar machbar und buchbar. Aber Reiseveranstalter respektive Fluggesellschaft teilen mit: Wegen "No-Show" sei der Urlaub, insbesondere auch der Rückflug gestrichen.
Wegen Corona-bedingter Einreiseverbote und Flugbeschränkungen vor allem im internationalen Linienflugbereich war in 2020 und 2021, aber auch aktuell in unübersehbarem Umfang zu sehen, dass Fluggesellschaften Flüge annulliert haben, also erklärt haben, den mit dem Flugpassagier geschlossenen Luftbeförderungsvertrag nicht erfüllen zu wollen.
Bekanntlich datiert die weltweite Pandemie-Erklärung der WHO vom 12.03.2020 und die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vom 17.03.2020. Die COVID-pandemiebedingte Gesundheitskrise bestand das gesamte Jahr 2020 und besteht auch in 2021 fort, ein sicheres Ende ist nicht abzusehen. Nach dem abrupten Abbruch jeglichen touristischen Geschehens ab März 2020 wurden im Verlauf des Jahres 2020 gleichwohl wieder Flugpauschalreisen angeboten in Reiseländer, die dies, wenn auch mit Corona-bedingten Einschränkungen, zuließen.
Airlines missachten Fluggastrechte und Reiseveranstalter verweigern die Rückzahlung der eingenommenen Reisepreise.
Reiserechtliche Rechtsstreitigkeiten sind aktuell davon geprägt, dass Reisende gem. § 651h Abs. 3 BGB nach der dort anzustellenden Prognose den Rücktritt vom Reisevertrag erklärt haben und nach § 651h Abs. 5 BGB die unverzügliche Rückzahlung des eingezahlten Reisepreises verlangen ...
Reiserechtliche Rechtsstreitigkeiten sind aktuell davon geprägt, dass Reisende gem. § 651h Abs. 3 BGB nach der dort anzustellenden Prognose den Rücktritt vom Reisevertrag erklärt haben und nach § 651h Abs. 5 BGB die unverzügliche Rückzahlung des eingezahlten Reisepreises verlangen ...
Reiseveranstalter und Reisevermittler im bisherigen und im neuen Reiserecht
Seit Bestehen des kodifizierten Pauschalreiserechts gehört es zu den größten Praxisproblemen, die am touristischen Markt zu beobachtenden touristischen Tätigkeiten einzusortieren und zu differenzieren nach Pauschalreiseveranstaltung oder Reisevermittlung.
Regelmäßig entsteht Streit, ob die stornierten Flugtickets von der beteiligten Fluggesellschaft oder von dem Betreiber der online-Buchungsplattform abzurechnen und zu erstatten ist.
- sind die Ansprüche von Fluggästen verloren?
- keine Rund-um-Absicherung
Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters verletzt - ggf. haftet der Reiseveranstalter: Neuer Trend in der Rechtsprechung
- ein regelmäßiges Ärgernis -
Fordern Sie Ihren Reisepreis zurück!
Es gibt eine Alternative zum Streit des Reisenden mit seinem Reiseveranstalter über die Berechtigung von Stornopauschalen.
Welche Rechte auf Entschädigung haben Reisende bei der Verspätung von Flugzeugen?
Welche Möglichkeiten haben Pauschal-, oder Individualreisende bei der Beanstandung von Mängeln am Hotel (Zimmer) bereits vor Ort?
Die Haftungsregeln des BGB sind unzureichend. Dies gilt zumindest für den Ansatz eines Anspruchs auf Schmerzensgeld.
Eine maßgebliche Verschiebung der auf der Reisebestätigung angegebenen Flugzeiten für Hin- wie auch Rückreise begründet ohne weiteres Minderungsansprüche, zumindest bezogen auf den Hinreise- bzw. Rückreisetag.
Eine im Reisekatalog als "paradiesisch" beschriebene "Barfuß-Insel" auf den Malediven und eine Großbaustelle auf der Insel sind ein Widerspruch in sich.
Will der Veranstalter nicht für Mängel der Zuganreise einstehen, muss er dies seinem Kunden gegenüber deutlich kommunizieren. Bei Zweifeln und Unklarheiten ist von einer Eigenleistung des Reiseveranstalters auszugehen, für die er haftet.
Holen sich Pauschalurlauber beim Baden im Meer aufgrund einer defekten Kläranlage eine Magen-Darm-Krankheit, haftet der Reiseveranstalter für die Folgen.
Kommentiert für Praktiker von Praktikern, die sich als Rechtsanwälte täglich mit der Durchsetzung von Fluggastrechten befassen.