Rechtsanwalt Paul Degott

Rechtsanwalt Paul Degott, Schwerpunkt, Fluggastrechte, Reiserecht

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in Kooperation mit:

RA Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt am Main
Vors. Richter am OLG a.D. Jürgen Maruhn, Frankfurt am Main

Überörtliche Kooperation selbständiger Rechtsanwälte, die als ausgewiesene Experten täglich mit allen Rechtsfragen aus dem Bereich Touristik befasst sind - ob mit der Durchsetzung von Fluggastrechten, mit der Rückforderung von Reiseveranstalter-Stornopauschalen oder mit den wechselnden Themen des Pauschalreiserechts, auch nach der Neufassung des Pauschalreiserechts ab 01.07.2018.

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Großbaustelle auf den Malediven

Eine im Reisekatalog als "paradiesisch" beschriebene "Barfuß-Insel" auf den Malediven und eine Großbaustelle auf der Insel sind ein Widerspruch in sich.

Malediven-Grossbaustelle

Wird eine als "Barfuß-Insel" ausgeschriebene Malediveninsel durch eine Großbaustelle und die damit verbundenen Auswirkungen erheblich beeinträchtigt, berechtigt dies zu einer Reisepreisminderung von 50 %. Außerdem schuldet der Reiseveranstalter Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 60 % des Reisepreises nach § 651n Abs. 2 BGB.

Hat der Reiseveranstalter trotz Kenntnis der Baustellensituation den Reisenden vor Abreise hierüber nicht informiert, steht dem Reisenden wegen einer schuldhaften Informationspflichtsverletzung seitens des Reiseveranstalters eine weitere Minderung von 10 % des Reisepreises zu (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.04.2016, 2-24 O 51/15). Das Gericht hat klar erkannt, dass aus der Kombination der Inselgröße von 300 Metern x 180 Metern und den tatsächlichen Baustellenbeschreibungen der klagenden Reisenden zwingend abzuleiten ist, dass die Bauarbeiten von hoher Intensität gewesen sein müssen:

Bei der geringen Größe der Insel habe dies maßgeblichen Einfluss auf die Nutzbarkeit der Einrichtungen der Insel haben müssen und außerdem sei ganz offensichtlich der Erholungswert für die Reisenden erheblich beeinträchtigt gewesen.

Das Gericht hat sodann wegen vorsätzlicher Informationspflichtverletzung des Reiseveranstalters auf wesentliche negative Abweichungen der geschuldeten Hauptreiseleistung eine zusätzliche Minderung zugesprochen. Wenn der Reiseveranstalter wesentliche Reisemängel wie z. B. Hotelüberbuchung oder halbfertige Hotelanlage oder eine Großbaustelle auf einer als paradiesisch beschriebenen Malediveninsel verschweigt oder verharmlost, ist von wesentlichen Reisemängeln dann auszugehen, wenn diese im Ergebnis eine Kündigung des Reisevertrages gemäß § 651l Abs. 1 BGB rechtfertigen würden (so schon LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.01.2011, 2-24 S 176/10).