Rechtsanwalt Paul Degott
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in Kooperation mit:
RA Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt am Main
Vors. Richter am OLG a.D. Jürgen Maruhn, Frankfurt am Main
Überörtliche Kooperation selbständiger Rechtsanwälte, die als ausgewiesene Experten täglich mit allen Rechtsfragen aus dem Bereich Touristik befasst sind - ob mit der Durchsetzung von Fluggastrechten, mit der Rückforderung von Reiseveranstalter-Stornopauschalen oder mit den wechselnden Themen des Pauschalreiserechts, auch nach der Neufassung des Pauschalreiserechts ab 01.07.2018.
Rail&Fly:
Zugverspätung und Flug verpasst: Reiseverstalter haftet
Bei der in der Reisebestätigung aufgelisteten "Zug-zum-Flug"-Leistung handelt es sich um eine Leistung des Reiseveranstalters, wenn dieser aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisenden mit seinem Gesamtverhalten den Eindruck vermittelt, er biete den Bahntransfer als eigene Leistung an und wolle für den Erfolg einstehen. Will der Veranstalter nicht für Mängel der Zuganreise einstehen, muss er dies seinem Kunden gegenüber deutlich kommunizieren. Bei Zweifeln und Unklarheiten ist von einer Eigenleistung des Reiseveranstalters auszugehen, für die er haftet.
Bei einer Flugpauschalreise liegt ein Reisemangel vor, wenn der Reisenden seinen Flug verpasst, weil die Bahn den Reisenden nicht rechtzeitig zum Flughafen befördert hat und der Reisende bei der Planung der Anreise zum Flughafen einen ausreichenden Zeitpuffer berücksichtigt hat ( BGH vom 28.10.2010, Xa ZR 46/10; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.10.2013, 2-24 O 100/13; LG Hannover, Urteil vom 27.09.2018/08 S 58/18. Hannover, Urteil vom 27.03.2017, 1 S 54/18;
Wenn der Reiseveranstalter für der Rail&Fly-Anreise den Anschein einer Eigenleistung erweckt, weil er dem Reisenden diese Leistung im Katalog, in den Buchungsunterlagen, der Reisebestätigung und den Reiseinformationen ohne den deutlichen Hinweis zur Verfügung stellt, dass sie nicht Bestandteil des Leistungsbündels des Reiseveranstalters sein sollen, sind sie eben Leistungsbestandteil des Leistungsbündels dieses Reiseverstalters. Dies gilt insbesondere, wenn in der Reisebestätigung bei den aufgeführten Reiseleistungen die Zug-zum-Flug-Leistung von den übrigen Leistungen wie dem Flug der dem gebuchten Hotel nicht besonders hervorgehoben oder deutlich gemacht wird, dass es sich hierbei nicht um eine Reiseleistung des Reiseverstalters handeln solle. Dies gilt insbesondere, wenn der Reiseveranstalter unter der Rubrik "Vorteile" mit der Zug-zum-Flug-Leistung neben den übrigen aufgeführten Reiseleistungen ausdrücklich wirbt, aber keinen deutlichen Hinweis gibt, aus seiner Sicht sei dies eine vermittelte Fremdleistung.
Allerdings kann den Reisenden ein (ggf. anspruchsvernichtendes Mitverschulden treffen, wenn er bei der Auswahl der Zugverbindung nicht evtl. Zugverspätungen einkalkuliert.
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