Rechtsanwalt Paul Degott
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Überörtliche Kooperation selbständiger Rechtsanwälte, die als ausgewiesene Experten täglich mit allen Rechtsfragen aus dem Bereich Touristik befasst sind - ob mit der Durchsetzung von Fluggastrechten, mit der Rückforderung von Reiseveranstalter-Stornopauschalen oder mit den wechselnden Themen des Pauschalreiserechts, auch nach der Neufassung des Pauschalreiserechts ab 01.07.2018.
Schmerzensgeld in Deutschland- ein trauriges Kapitel
Bei tragischen Ereignissen mit Personenschaden, wie dem tragischen Flugzeugabsturz in Südfrankreich am 24.03.2015 mit dem Airbus A320 von Germanwings stellt sich in der Nachbearbeitung schnell heraus, dass für solche Großschäden die Haftungsregeln des BGB unzureichend sind. Dies gilt zumindest für den Ansatz eines Anspruchs auf Schmerzensgeld.
Die unmittelbaren Schadenersatzansprüche sind Ansprüche aus Luftbeförderungsvertrag im Zusammenhang mit den Schadensregeln des BGB bzw. aus dem Montrealer Übereinkommen für den internationalen Luftverkehr i. V. m. dem deutschen Luftverkehrsgesetz und der Verordnung (EG) 2027/97. Hiernach haben der Geschädigte bzw. seine hinterbliebenen Angehörigen Anspruch auf eine angemessene Schadenersatz-Vorauszahlung, die innerhalb von 15 Tagen nach dem Unfallereignis von der betroffenen Fluggesellschaft zu zahlen ist. Diese Zahlung soll zur Befriedigung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse dienen und kann mit späteren Schadensersatzleistungen verrechnet werden. Der Betrag soll nicht weniger als umgerechnet 20.320,00 € betragen.
Grundsätzlich gilt bei Tod eines Flugpassagiers die unbegrenzte Haftung der Fluggesellschaft, auch nicht begrenzbar durch AGB. Ab einer bestimmten Haftungshöhe kann die Fluggesellschaft allerdings einen Entlastungsbeweis dahingehend bringen, dass sie an dem Absturzereignis kein Verschulden habe.
Für die Fluggesellschaft gilt eine Kausalhaftung. Bei verletzten Flugpassagieren ergibt sich ein Kostenansatz für ärztliche Behandlungen und Heilungskosten. Unmittelbare Schäden von Hinterbliebenen sind die Überführungskosten für den Verstorbenen, die Beerdigungskosten, die Grabausstattung etc.
Unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen steht sodann Schadenersatz für entgangenen Unterhalt in der Größenordnung zu, in der der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet gewesen wäre. Dies erfasst sowohl den Ehegattenunterhalt, aber auch den Unterhalt für die unterhaltsberechtigten Kinder. Bei Ehegatten läuft die Unterhaltspflicht bis zum 15. Lebensjahr des gemeinsamen Kindes. Bei Kindern besteht die Unterhaltspflicht mindestens bis zum 18. Lebensjahr, max. bis zum 27. Lebensjahr, also bis zum Abschluss einer denkbaren Ausbildung. Bei der Berechnung der Unterhaltsausfälle ist das Gehalt des Verstorbenen zu dessen Todestag zugrunde zu legen und hochzurechnen, welche Gehaltssteigerung er in den darauffolgenden Jahren noch hätte erzielt haben können.
Weitere Schadenspositionen sind die anteiligen Fixkosten zur Haushaltsführung, die der Verstorbene zur Haushaltsführung der gemeinsamen Familie beigetragen hätten, so Miete oder Hausdarlehen, Kfz, Kosten der Kinderbetreuung, Versicherung, Telekommunikation u. ä. Auch ein Haushaltsführungsschaden ist denkbar und berechenbar, wenn der Verstorbene im gemeinsamen Haushalt mitgearbeitet hat und stattdessen jetzt eine Haushaltshilfe beschäftigt werden muss.
Diese Grundsätze geltend auch für verletzte oder verstorbene Pauschalreisende, die außerhalb einer Flugbeförderung zu Schaden gekommen sind.
Es gilt die BGB-Haftung des Reiseveranstalters.
Zusätzlich zu den materiellen Schadenspositionen kommt das Schmerzensgeld. Dies ist ein immaterieller Schadensersatzanspruch, der nicht konkret berechnet werden kann. Seine Angemessenheit wird letzten Endes von den Gerichten geschätzt und festgesetzt.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB soll zunächst dem Verletzten seinen erlittenen immateriellen Schaden angemessen ausgleichen.
Schmerzensgeld tritt als selbständiger Anspruch neben die anderen zu beziffernden und zu beweisenden Ansprüche, etwa eben auf Ersatz des Vermögensschadens. Schmerzensgeld soll Genugtuung für das sein, was der Schädiger dem Geschädigten angetan hat. Für den dann doch verstorbenen Reisenden kann eigenes Schmerzensgeld geltend gemacht werden, wenn er vor seinem Tod noch einige Zeit unter Schmerzen gelebt hat. Schmerzensgeldansprüche sind vererblich und gehen auf die Angehörigen über.
Schwierig wird es bei der Frage, ob die hinterbliebenen Familienangehörigen denn eigenes Schmerzensgeld beanspruchen können. Für das eigentliche Trauererlebnis erhalten Hinterbliebene nämlich kein Schmerzensgeld.
Um dennoch Schmerzensgeld durchsetzen zu können, ist Voraussetzung, dass die Hinterbliebenen wie die Eltern, Ehegatten, Kinder oder auch Geschwister den Nachweis eines eigenen Gesundheitsschadens im Sinne eines Schockschadens über das eigentliche Trauererlebnis hinaus führen können, etwa durch ärztliche Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie. Es müssen die seelischen Erschütterungen, die über die Gefühlsreaktionen bei Tod hinausgehen, nachgewiesen sein als nachhaltige traumatische Schädigung der psychischen oder physischen Gesundheit von nicht nur vorübergehender Dauer, welche pathalogisch konkretisierbar ist, deutlich von der Norm abweicht und deshalb Krankheitswert hat.
Erst wenn solche ärztliche Gutachten und Belege vorgelegt werden können, wird ein deutsches Gericht zu einem Schockschaden kommen und sich erst jetzt mit dem Schmerzensgeldanspruch von Angehörigen befassen.
Was die Höhe angeht, sprechen deutsche Gerichte eher geringe Schmerzensgeldbeträge zu, ganz im Gegensatz zu den millionenschweren Schmerzensgeldzahlungen, die regelmäßig in den USA durchgesetzt werden. Die Verhältnisse in Deutschland sind anders: Im sogenannten Wasserrutschen-Fall hatte ein kleiner Junge die Hotelpool-Anlage genutzt und ist nach Benutzung einer Wasserrutsche ins Schwimmbecken untergetaucht. Dort ist sein Arm in den Ansaugstutzen geraten, der den Jungen solange unter Wasser festgehalten hat, bis dieser ertrunken ist. Die Eltern und Geschwister mussten hilflos zusehen. Das OLG Köln (Urteil vom 12.09.2015, 16 U 25/05) hat den Eltern und Geschwistern ein Schmerzensgeld von immerhin jeweils 20.000,00 € zugebilligt. Dies ist eine für deutsche Verhältnisse vergleichsweise hohe Summe, aber dem tragischen Ereignis geschuldet wie auch dem Umstand, dass die geschädigten Eltern und Geschwister mit ärztlichen Gutachten ihre fortdauernden Gesundheitsbeeinträchtigung infolge des Todes ihres kleines Sohnes bzw. Bruders dokumentieren konnten.
Es wäre wünschenswert, wenn der deutsche BGB-Gesetzgeber endlich den vielfältigen Forderungen auch aus der Rechtswissenschaft folgen würde und einen eigenen Tatbestand bzw. eine entsprechende Anspruchsgrundlage auf Angehörigen-Schmerzensgeld formulieren würde, auf die sich Hinterbliebene für ihr Schmerzensgeld berufen könnten und in dem die Prüfvoraussetzungen tatbestandsmäßig genau geregelt werden.
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