Rechtsanwalt Paul Degott

Rechtsanwalt Paul Degott, Schwerpunkt, Fluggastrechte, Reiserecht

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in Kooperation mit:

RA Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt am Main
Vors. Richter am OLG a.D. Jürgen Maruhn, Frankfurt am Main

Überörtliche Kooperation selbständiger Rechtsanwälte, die als ausgewiesene Experten täglich mit allen Rechtsfragen aus dem Bereich Touristik befasst sind - ob mit der Durchsetzung von Fluggastrechten, mit der Rückforderung von Reiseveranstalter-Stornopauschalen oder mit den wechselnden Themen des Pauschalreiserechts, auch nach der Neufassung des Pauschalreiserechts ab 01.07.2018.

Storno Reise-Erstattung hier geht es zum Fluggastrechte- Kommentar

Insolvenz einer Fluggesellschaft

Sind die Ansprüche von Fluggästen verloren?

Muss das Flugticket nun storniert werden, ergibt sich nach BGB die Notwendigkeit der Abrechnung bzw. Rückabwicklung, wenn der Flugkunde die Rückzahlung des Ticket-Entgelts anstrebt. Aber wer ist ihm zur Abrechnung und Rückzahlung verpflichtet?

Aktuell bestimmen die Insolvenz von Air Berlin und Niki die Diskussion um die Rechte der betroffenen Fluggäste. Zuvor waren Flugreisende von den Insolvenzen von Alitalia und von VIM-AVIA und anderen betroffen. Dabei hat der BGH in mehreren Urteilen (vom 16.02.2016, X ZR 97/14 - 98/14 - 5/15) allen Fluggesellschaften das Inkasso des gesamten Ticket-Entgelts zum Zeitpunkt der Buchung ohne eigene Insolvenzabsicherung genehmigt - im Gegensatz zu der Insolvenzabsicherungspflicht der Pauschalreise-Veranstalter und deren Vorkasse mit Sicherungsschein (§§ 651r bis 651t BGB). Im Rahmen einer Interessenabwägung zur Zulässigkeit der Vorkasse-Klausel beim Luftbeförderungsvertrag hatte der BGH das Insolvenzrisiko bei einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft als "deutlich verringert" angesehen wegen der unionsrechtlichen Zulassungs- und Aufsichtsbestimmungen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines in der EU niedergelassenen Luftfahrtunternehmens gehöre zu den Schwerpunkten des Verfahrens bei Erteilung einer Betriebsgenehmigung. Um die Gültigkeit der Genehmigung aufrecht zu erhalten, würden diese Luftfahrtunternehmen der staatlichen Überwachung unterliegen und müssten jederzeit ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen. So dies nicht gelinge, könne die Betriebsgenehmigung ausgesetzt oder widerrufen werden (BGH, aaO, Rn. 29). Diese Prämissen gelten schon nicht für nicht in der EU niedergelassene Luftfahrtunternehmen. Und auch bei den EU-Gesellschaften ergibt sich aus den Annahmen des BGH keinerlei Insolvenzschutz für Airline-Kunden mit in Vorkasse gezahlten Flugtickets. Etwa Air Berlin-Kunden mussten dies leidvoll erfahren.

Wie sind die Rechtspositionen von Fluggästen nach Eröffnung der Insolvenz einer Fluggesellschaft?

Flug als Teil einer Pauschalreise - Ansprüche gegen Reiseveranstalter

Der Pauschalreisende hat keinen Vertrag mit der Fluggesellschaft, vielmehr mit seinem Reiseveranstalter. Im Rahmen dessen ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die vereinbarten Flugleistungen zu erbringen - in den Urlaubsort und auch wieder zurück. Welche Fluggesellschaften er hierfür engagiert, ist letzten Endes sein unternehmerisches Risiko. Engagiert er eine Pleite-Airline, ist er verpflichtet, insoweit Ersatz zu schaffen. Führt dieser Ersatz dazu, dass sich etwa Flugtage ändern oder Flugzeiten dramatisch verschieben oder gar der Flughafen gewechselt wird, entstehen Minderungsansprüche der Reisekunden aus Pauschalreisevertrag, ggf. Ansprüche auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, wenn Urlaubstage verloren gehen oder sonstige Schadenersatzansprüche, wenn z. B. der Transfer vom Heimatflughafen zum geänderten Flughafen finanziert werden musste. Ansprüche, die der Reiseveranstalter bedienen muss.

Werthaltige Flug-Tickets bei Übernahme der Flugstrecke/Slots durch andere Fluggesellschaften?

Wer auch immer Flugstrecken, Flugrechte oder Flugzeuge dem Insolvenzverwalter der insolventen Fluggesellschaft "abkauft", wird keine Verbindlichkeiten gegenüber den Kunden dieser insolventen Fluggesellschaft übernehmen. Eine Pleite-Airline hat in der Regel keinen Rechtsnachfolger.

Ansprüche aus Fluggastrechte-VO oder sonst auf Schadenersatz?

Werden gebuchte Flüge gestrichen, auf solchen Flügen die Beförderung verweigert oder führt der betroffene Flug wegen Umroutung oder Ähnlichem zu einer Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden, hat der Flugpassagier grundsätzlich Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-VO gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Ist der Reisende gestrandet und muss auf eigene Kosten eine Ersatzbeförderung darstellen, hat zusätzliche Hotel- und Verpflegungskosten, ergibt sich hierfür ein Schadenersatzanspruch aus Luftbeförderungsvertrag in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB. Nur nutzt dies alles dem Reisenden nichts. Seine Anspruchspositionen hat er zwar von Rechts wegen, muss diese aber nun gegenüber der Insolvenzmasse der insolventen Fluggesellschaft durchzusetzen versuchen. Das heißt, seine Ansprüche werden zunächst nicht bedient, er kann diese zur Insolvenztabelle anmelden, wird aber vermutlich einen Anspruchsverlust erleiden.