Rechtsanwalt Paul Degott

Rechtsanwalt Paul Degott, Schwerpunkt, Fluggastrechte, Reiserecht

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in Kooperation mit:

RA Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt am Main
Vors. Richter am OLG a.D. Jürgen Maruhn, Frankfurt am Main

Überörtliche Kooperation selbständiger Rechtsanwälte, die als ausgewiesene Experten täglich mit allen Rechtsfragen aus dem Bereich Touristik befasst sind - ob mit der Durchsetzung von Fluggastrechten, mit der Rückforderung von Flugticket-Kosten bei Reiseveranstalter-Stornopauschalen oder mit den wechselnden Themen des Pauschalreiserechts, auch nach der Neufassung des Pauschalreiserechts ab 01.07.2018.

Storno Reise-Erstattung

 

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Stornokosten - Pauschalreise: Regelmäßig unzulässig - Fordern Sie Ihren Reisepreis zurück!

Welche Möglichkeiten haben Pauschal-, aber auch Individualreisende bei der Beanstandung von Mängeln am Hotel (Zimmer) bereits vor Ort?

Storno Reise-Erstattung

Nach § 651h BGB kann der Reisende jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Rücktritt einer Begründung bedarf. Rechtliche Folge ist, dass nach dem Rücktritt der Reisepreis zwar nicht (mehr) zu zahlen ist, also eine eventuelle Anzahlung zurückzuerstatten ist.

Jedoch kann der Reiseveranstalter eine Stornoentschädigung beanspruchen. § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB gibt dem Reiseverstalter im Falle eines solchen Rücktritts des Reisenden einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Die Höhe bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann. An die Stelle des Vergütungsanspruchs tritt also der Anspruch des Reiseveranstalters auf eine angemessene Entschädigung.

Alternativ kann zwischen den Reisevertragsparteien die konkrete Berechnung der Stornoentschädigung vereinbart werden (§ 651h Abs. 2 Satz 2 BGB). Dann hat der Reiseveranstalter vom Reisepreis auszugehen und durch Einzelnachweis unter Vorlage von Rechnungen und Stornoabrechnung seiner Leistungsträger konkret vorzurechnen, was ihn ganz konkret die Kündigungserklärung dieses Reisekunden gekostet hat. ( Auskunftsrecht des Reisenden - §651h Abs. 2 Satz 3 BGB)

Das rechtliche Problem für den Reiseveranstalter und der regelmäßige Schaden auf Seiten des Reisenden ergibt sich daraus, wie der Stornofall abgerechnet wird. Regelmäßig enthalten die Reise-AGB des Reiseveranstalters hierzu eine Storno-Staffel mit Schadenspauschalen.

Denklogische Voraussetzung insoweit ist, dass die Reise-AGB des Reiseverstalters überhaupt in den konkreten Reisevertrag nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB einbezogen worden sind. Insoweit muss der Reisende zumutbare Kenntnis von den AGB erhalten und mit ihrer Geltung einverstanden sein. Hierzu hat der BGH entschieden, dass dies bei einer vermittelten Reisebürobuchung nur in der Weise geschehen kann, dass dem Reisenden nachweisbar die AGB in Textform ausgehändigt werden. Dies hat der Reiseveranstalter zu beweisen.

Ist diese Hürde genommen und sind tatsächlich die Reise-AGB als Vertragsbestandteil zu werten, ergibt sich dort, dass der Reiseveranstalter regelmäßig nicht die konkrete Schadensberechnung bevorzugt. Vielmehr gibt er durch entsprechende Stornoklauseln gestaffelte Entschädigungspauschalen vor, die sogenannten "Stornogebühren" vor. § 651h Abs. 2 BGB gibt insoweit keinen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf solche Pauschalen, sie müssen vielmehr "angemessen" sein.

Lange Jahre sah sich die Rechtsprechung nicht veranlasst, die Berechtigung von Stornopauschalen kritisch zu hinterfragen. Es wurde allenfalls verglichen, ob ähnliche Stornopauschalen in den Reise-AGB anderer Reiseveranstalter zu finden sind, um dann zum Ergebnis zu kommen, die AGB-Klausel sei "üblich" und damit zulässig.

Inzwischen hat die Rechtsprechung einen deutlich kritischeren Standpunkt eingenommen.

So etwa BGH, Urteil vom 03.11.2015, X ZR 122/13: Der Reiseveranstalter hat im Streitfall darzulegen und zu beweisen, welche Aufwendungen gewöhnlich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen, wenn der Reisende von einer Reise der gebuchten Art zurücktritt. Den Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der gewöhnlichen Möglichkeit anderweitiger Verwendung von Reiseleistungen, die Gegenstand stornierter Reiseverträge waren, bilden Erfahrungswerte, die hinreichend verlässlich Auskunft darüber geben, wie sich die typische Nachfrage nach einer diese Reiseleistungen umfassenden Reise darstellt. Die Erfahrungswerte müssen repräsentativ für die Gesamtheit der Reise sein, die der Reiseveranstalter in der jeweiligen Kategorie oder Preisklasse anbietet.

Mit anderen Worten: Die Rechtsprechung zwingt den jeweiligen Reiseveranstalter in einem solchen Streit, umfangreich Rechnung zu legen und nachzuweisen, wie er nach dem gewöhnlichen Buchungs- und Stornierungsverlauf rechnerisch gerade zu dieser bestimmten Stornopauschale gekommen ist.

Dies gelingt dem Reiseveranstalter aber regelmäßig nicht. Folge ist, dass die Gerichte zunehmend Stornopauschalen für unwirksam erklären. So hat das OLG Rostock (Urteil vom 04.09.2013, 2 U 7/13) die Unwirksamkeit einer Klausel von AIDA festgestellt, wonach in jedem Fall des Rücktritts des Kunden unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und gewöhnlich möglicher anderweitigen Verwendung der Reiseleistung bis zum 60. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises als Stornopauschale fällig wären, ohne dass der Reiseveranstalter die Begründetheit dieses Prozentsatz nachweisen konnte. In gleicher Weise hatte schon das LG Berlin (Urteil vom 23.11.2012, 15 O 235/12) gegen den Anbieter von Aktionsreisen die Klausel für unwirksam erklärt: "Rücktrittskosten bei gesondert gekennzeichneten Top-Angeboten, ausgewählten, kurzfristigen bzw. preisreduzierten Angeboten, Specials und Aktionsreisen: Bis 30 Tage vor Reisebeginn - 40 % des Gesamtreisepreises".

Wenn der Reiseveranstalter im Streitfalle keine entsprechenden Daten und Unterlagen vorlegt, aus denen sich die Begründetheit der konkreten Stornopauschalen errechnet, kann auch nicht angenommen werden, dass die beanstandete Stornoklausel die gewöhnlich ersparten Aufwendungen bzw. den durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlich möglichen Erwerbs widerspiegelt; dies hat die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge. Eine geltungserhaltene Reduktion auf das zulässige Maß ist regelmäßig wegen der fehlenden Wirtschaftlichkeitsberechnung durch den Reiseveranstalter nicht möglich. Es ist auch nicht Aufgabe der Gerichte, gerade noch zulässige AGB zu formulieren. Bis zur Schaffung neuer Regelungen, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, muss der Reiseveranstalter die Höhe der Entschädigung dann konkret auf der Grundlage des § 651h Abs. 2 BGB berechnen (so OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.01.2014, 16 U 78/13), oder eben auf Storno-Schadenersatz verzichten.

Und überhaupt: Kein Maßstab für die Höhe der Stornoentschädigung ist die Üblichkeit von Stornogebühren im Marktsegment der Pauschalreise. Das Abstellen auf einen branchentypischen Schaden wäre allenfalls möglich, wenn die Stornoschadenspauschale in der jeweiligen Branche bei Verträgen mit Leistungspflichten gleicher Art und gleichen Umfangs durchschnittlich entsteht. Dies wäre vom Reiseveranstalter nachzuweisen, was ihm regelmäßig nicht gelingt. Es reicht dann nicht aus, wenn sich der Reiseveranstalter lediglich auf eine gleiche oder ähnlich hohe Pauschale in den AGB-Bedingungen von Wettbewerbern beruft (LG Leipzig, Urteil vom 11.11.2011, 8 O 3545/10).

Im Ergebnis also festzuhalten, dass die bis dato üblichen Storno-Staffeln in den diversen Reise-AGB nicht monolitisch feststehen, im Gegenteil.

Werden Sie mit Stornopauschalen belastet, verrechnet man die Anzahlung auf die Stornopauschale und verlangt sogar eine darüber hinausgehende Zahlung bzw. soll nach Stornierung der Reise der Reisepreis zwar zurückbezahlt werden, wird er aber dann mit der hohen Stornopauschale verrechnet, ist dies ohne weitere Nachweise des Reiseveranstalters zur Begründung seiner Pauschale unberechtigt. Verlangen Sie eine Begründung und fordern Sie den Reisepreis zurück!

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