Rechtsanwalt Paul Degott
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RA Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt am Main
Vors. Richter am OLG a.D. Jürgen Maruhn, Frankfurt am Main
Überörtliche Kooperation selbständiger Rechtsanwälte, die als ausgewiesene Experten täglich mit allen Rechtsfragen aus dem Bereich Touristik befasst sind - ob mit der Durchsetzung von Fluggastrechten, mit der Rückforderung von Flugticket-Kosten bei 100 %-Storno oder mit den wechselnden Themen des Pauschalreiserechts.
Anstatt Reisestorno: Ersatzperson benennen
Welche Möglichkeiten haben Pauschal-, aber auch Individualreisende bei der Beanstandung von Mängeln am Hotel (Zimmer) bereits vor Ort?
Es gibt eine Alternative zum Streit des Reisenden mit seinem Reiseveranstalter über die Berechtigung von Stornopauschalen. Das Reisevertragsrecht sieht in § 651 b BGB ausdrücklich vor, dass als Alternative zum Rücktritt von der Reise stattdessen der Reisevertrag auf einen Ersatzreisenden übertragen werden kann. Dies darf vom Reiseveranstalter nicht erschwert werden. Er kann auch nur die "durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten" verlangen.
Es kommt dabei nicht darauf an, warum der ursprüngliche Reisende nun die Reise nicht mehr antreten will. Der Reiseveranstalter kann dem Ersatzreisenden auch grundsätzlich nicht widersprechen. Ein Widerspruchsrecht ergibt sich allenfalls dann, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernis nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Wer seine Himalaya-Trecking-Reise auf seine betagte Großmutter übertragen möchte, muss dem Reiseveranstalter schon gestatten, die persönliche Fitness der Ersatzreisenden zu überprüfen. Dies werden aber Ausnahmefälle sein.
Im Normalfall der klassischen Flugpauschalreise zu einem Bade-Erholungs-Urlaub dürfte jede Ersatzperson geeignet sein, in den ursprünglichen Reisevertrag einzutreten.
Nun mag es ein Problem darstellen, einen Ersatzreisenden zu finden. Jedoch tummeln sich im Internet inzwischen sogar schon Tauschbörsen für Pauschalreisen.
Auch ist unzulässig, wenn der Reiseveranstalter den Personenwechsel dadurch erschweren oder verhindern möchte, dass er exorbitant hohe Kosten erstattet haben will. Insoweit hat das Landgericht München I (Urteil vom 25.08.2015, 30 S 25399/14) festgestellt: Wird ein Reisender, der einen Anderen statt seiner Person an der Reise teilnehmen lassen möchte, mit erheblichen Mehrkosten (z. B. für die Änderung des Flugtickets in Höhe von 1.850,00 € pro Person) belastet, steht ihm das Recht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag zu.
Nach Auffassung des Gerichts sind nach Maßgabe von § 651 b BGB als Mehrkosten für den Wechsel nur die Kosten anzusehen, die dem Reiseveranstalter dadurch entstehen, dass er eine Umbuchung vornehmen muss, womit alleine die verwaltungstechnischen Bearbeitungskosten gemeint sind, nicht aber die im Rahmen einer Neubuchung des Flugtickets anfallenden Kosten. Die Kosten für eine eventuelle Neubuchung eines Flugtickets seien Aufwendungen, so das Landgericht München I. in vorgenannter Entscheidung, die letztendlich auf Vereinbarungen des Reiseveranstalters mit der Fluggesellschaft beruhen, was nicht zum Nachteil des Reisenden oder der Ersatzperson sein könne. Auch könne ein Reiseveranstalter nicht in den Reise-AGB regeln, dass Kosten für die Neuausstellung von Flugtickets weiter belastet werden. Denn eine solche Bestimmung sei gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sie dem Reiseveranstalter einen weitergehenden Anspruch gewährt, als er ihm nach § 651 b Abs. 2 BGB zusteht. Aus Sicht des Gerichts sei es auch nicht unbillig, dem Reiseveranstalter insoweit das Kostenrisiko aufzuerlegen, da er es in seiner Hand hat, dem Risiko durch entsprechende Vertragsgestaltung mit dem Leistungsträger oder durch seine eigene Preisgestaltung zu begegnen.
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