Rechtsanwalt Paul Degott

Rechtsanwalt Paul Degott, Schwerpunkt, Fluggastrechte, Reiserecht

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in Kooperation mit:

RA Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt am Main
Vors. Richter am OLG a.D. Jürgen Maruhn, Frankfurt am Main

Überörtliche Kooperation selbständiger Rechtsanwälte, die als ausgewiesene Experten täglich mit allen Rechtsfragen aus dem Bereich Touristik befasst sind - ob mit der Durchsetzung von Fluggastrechten, mit der Rückforderung von Flugticket-Kosten bei 100 %-Storno oder mit den wechselnden Themen des Pauschalreiserechts.

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Welche Rechte auf Entschädigung haben Reisende?

1. Welche Rechte auf Entschädigung haben Reisende bei der Verspätung von Flugzeugen?

Flugzeiten Verspätung

Im Vordergrund bei der Verspätung von Flugzeugen steht als Anspruchsgrundlage für Entschädigungen die Fluggastrechte-Verordnung (EG) 261/2004. Die Verordnung regelte zunächst nur die Verpflichtung für die Fluggesellschaft, bei einer Verspätung den Fluggästen kostenfrei Betreuungsleistungen wie Verpflegung, Unterkunft und Kommunikation zu gewähren. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner sogenannten Sturgeon-Entscheidung gegen Condor (verbundene Rs C-402/07 Sturgeon gegen Condor und C-432/07 Böck gegen Air France) entschieden, dass Fluggästen in analoger Anwendung der Annullierungvorschriften der Verordnung auch bei großer Verspätung die in der Verordnung geregelten Ausgleichsleistungen zustehen, sofern die Fluggäste einen Zeitverlust von mindestens 3 Stunden erleiden. Je nach Flugentfernung (bis 1.500 km, bis 3.500 km und über 3.500 km je nach Großkreis) steht den Fluggästen somit bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden die Pauschalentschädigung pro Passagier von 250,00 € bzw. 400,00 € bzw. 600,00 € zu.

War der Flug Teil einer Pauschalreise im Sinne der §§ 651 a ff BGB, stellt die Flugverspätung auch eine Schlechtleistung des Reisevertrages dar, so dass insoweit Minderungsansprüche ent­ste­hen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung hat der Reisende 4 Stunden Flugver­spä­tung entschädigungslos hinzunehmen. Dies sei dem modernen Massenflugverkehr geschuldet. Für jede über 4 Stunden hinausgehende Stunde Verspätung kann der Reisende eine Minderung be­an­spru­chen in Höhe von 5 % auf den anteiligen Tagesreisepreis, höchstens jedoch 20 % des Ge­sam­trei­se­prei­ses.

Diese Ansprüche wären innerhalb der 1-Monatsfrist des § 651 g Abs. 1 nach vertraglichem Reiseende beim Reiseveranstalter anzumelden und geltend zu machen. Die Ansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung verjähren demgegenüber in der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren, gerechnet ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

2. Was hat sich durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes von 2013 geändert (EuGH, 26.02.2013-C-11/11)?

Hinter der genannten Entscheidung vom 26.02.2013 verbirgt sich die sogenannte Folkerts-Entscheidung. Das Gericht hat dort seine Sturgeon-Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass auch bei zusammengesetzten Flügen, also bei der Benutzung von 2 Flugzeugen auf 2 Flugabschnitten für 1 Flug für die Berechnung der Verspätung auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem der Flugpassagier sein Endziel erreicht. Geschieht dies mit einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit, steht ihm die Ausgleichszahlung aus der Verordnung zu, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug abhängt. Im entschiedenen Fall war bei Air France ein Flug von Bremen nach Brasilien gebucht worden mit Zwischenlandung in Paris. Der Flug auf der Teilstrecke von Bremen nach Paris hatte eine so große Ver­spä­tung, dass die Reisende den Anschlussflug nach Brasilien nicht mehr erreichen konnte, um­ge­bucht werden musste und ihr Reiseziel in Brasilien mit einer Verspätung von 11 Stunden er­reicht hat. Der EuGH hat auch bei hintereinandergestaffelten Flugabschnitten den Gesamtflug bis zum Endziel als Einheit betrachtet und klargestellt, dass es nur auf die Ankunftsverspätung an die­sem Endziel ankommt. Ist diese größer als 3 Stunden, entsteht der Entschädigungsanspruch nach der Verordnung. Es ist also unerheblich, dass der ursprünglich gebuchte Flug auf der Teilstrecke von Paris nach Brasilien pünktlich gestartet und pünktlich gelandet ist.

3. Welche Tücken hat die Fluggastrechte-Verordnung (EG) 261/2004? Warum werden Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che von Fluggesellschaften häufig missachtet?

Im Zusammenhang mit der vorgenannten Entschädigung ist die Fluggastrechte-Verordnung in Ver­bin­dung mit der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung relativ klar: Bei einer Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden gibt es die pauschale Entschädigung pro Passagier von 250,00 € bzw. 400,00 € bzw. 600,00 €. Die gewisse Tücke dieser Regelung liegt in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung. Hiernach ist das ausführende Luftfahrtunternehmen nämlich dann nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen für Annullierung oder einer Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung/mehr als 3stündige Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Da die Fluggesellschaften auf Anspruchsschreiben geschädigter Flugpassagiere nur mit Formschreiben antworten, erfährt der Reisende nichts über die Gründe, warum es zu dieser Verspätung gekommen ist. So er nun seinen Anspruch einklagt, läuft er das Risiko, im Zuge des Klageverfahrens mit einer Argumentation der Fluggesellschaft konfrontiert zu werden, wonach diese nicht verpflichtet sei, Ausgleichszahlungen zu leisten, weil "außergewöhnliche Umstände" vorgelegen hätten, die zu der überlangen Verspätung geführt hätten. Gelänge es der Fluggesellschaft, diese außergewöhnlichen Umstände nachzuweisen und auch nachzuweisen, dass die Fluggesellschaft alles ihr Zumutbare getan hat, die Folgen hieraus zu vermeiden, wäre die Klage abzuweisen, und der Flugpassagier könnte seinen Zahlungsanspruch vor Gericht nicht durchsetzen.

Zu dem unbestimmten Rechtsbegriff der "außergewöhnlichen Umstände" gibt es eine unübersehbare Fülle an Rechtsprechung, was als ein solcher Umstand anzuerkennen sei und was nicht. So sind z.B. alle technischen Probleme und Flugablaufschwierigkeiten, die zu einer Verspätung geführt haben, grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Umstände anzuerkennen. Denn bis zum Europäischen Gerichtshof wie zum Bundesgerichtshof steht fest, dass eine Fluggesellschaft die Risiken aus dem Betrieb eines komplexen technischen Gerätes wie eines Flugzeuges selbst tragen muss. Wenn ein solcher technischer Mangel auftritt, der dann letzten Endes zu einer entsprechenden Ankunftsverspätung führt, ist dies grundsätzlich nichts, was für die Fluggesellschaft "außergewöhnlich" sein kann. Denn mit derartigen technischen Störungen muss eine Fluggesellschaft immer rechnen und Vorkehrungen getroffen haben.

Anders sieht es aus bei anderen Flugablaufstörungen durch z.B. "Vogelflug", "Blitzeinschlag" oder auch "Streik". Kann die Fluggesellschaft derartige Umstände nachweisen, ist sie zur Vermeidung einer Zahlung einen großen Schritt weiter, muss jedoch auch noch den zweiten Teil des Tatbestandes darlegen und beweisen, dass sie nämlich alles Zumutbare getan hat, um zu vermeiden, dass durch dieses Ereignis die streitgegenständliche Verspätung eingetreten ist. Auch hier reichen keine allgemeinen Behauptungen und Erklärungen. Vielmehr muss die Fluggesellschaft anhand von Ablaufplänen und Protokollen und Ähnlichem all das nachweisen, was insoweit von der Fluggesellschaft zur Vermeidung der Verspätung veranlasst worden ist.

Dass die Entschädigungsansprüche von den Fluggesellschaften nur ungern bedient werden, ist eine Tatsache. Warum dies so ist, lässt sich nur vermuten. Zahlungen auf die Fluggastrechte-Ver­ord­nungen sind in Summe eine durchaus maßgebliche finanzielle Belastung für die Flug­ge­sell­schaften, die diese natürlich gerne vermeiden möchten.

Die Taktik hinter dem Verhalten der Fluggesellschaft könnte also sein, möglichst massiv und ablehnend gegenüber Anspruchsstellern aufzutreten, diesen allenfalls einen kleinen Fluggutschein an­zu­bie­ten oder eine kleine Zahlung auf den Anspruch, um möglichst viele abzuschrecken. Dies wird zu einem sehr großen Prozentsatz auch erfolgreich sein, weil die Flugpassagiere z.B. keinerlei Rechtsschutzversicherung haben und deshalb das Kostenrisiko scheuen. Oder weil der großen und international bekannten Fluggesellschaft zugerechnet wird, richtige Erklärungen und Auskünfte zu geben und möglicherweise die rechtlichen Zusammenhänge besser beurteilen zu können. Wenn auf diese Weise schon einmal 80 % der Anspruchssteller vergrault sind, kann sich eine Fluggesellschaft bei den verbleibenden 20 % eher auf eine Zahlung einlassen oder insoweit auch eher das Prozessrisiko eingehen in der Hoffnung, dass der Richter ihr doch noch die außerordentlichen Umstände und die besonderen Bemühungen zur Schadensvermeidung "abkauft".

4. Was raten Sie Verbrauchern: Wie sollten sie ihre Rechte geltend machen? An wen kön­en sie sich wenden?

Der eindringliche Appell an alle insoweit geschädigten Fluggäste kann nur sein, sich nicht zu leicht ver­schrecken zu lassen. Die Fluggastrechte-Verordnung ist eine Verbraucherschutz-Regelung und wird von den Gerichten auch so gesehen und umgesetzt. Regelmäßig dürften Klageverfahren gegen Fluggesellschaften auf Zahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung erfolgreich sein, auch wenn die Flug­ge­sell­schaft zunächst mit außerordentlichen Umständen argumentiert haben mag. Denn häufig hat die Flug­ge­sell­schaft hierzu nichts Substantiiertes vorzutragen und sie erkennt schon im Vorfeld des ge­richt­li­chen Verhandlungstermins oder im Verhandlungstermin die Klageforderung an.

Ein erstes Anspruchsschreiben kann jeder Reisende selbst ohne Weiteres fertigen. Es geht nur da­rum, auf den Flug mit der Flugnummer zum bestimmten Flugtag zu verweisen, darauf hin­zu­wei­sen, wann der Flug hätte ankommen sollen und wann er tatsächlich angekommen ist und auch da­rauf Bezug zu nehmen, dass der anspruchsstellende Fluggast Inhaber einer bestätigten Buchung ge­we­sen ist. Hieraus abgeleitet ergibt sich dann der Zahlungsanspruch aus der Verordnung eben mit 250,00 €, 400,00 € oder 600,00 € je nach Flugentfernung. Ein solches Schreiben kostet zunächst mal nichts.

So sich die Fluggesellschaft ablehnend verhält, kann es ratsam sein, sich nun doch der Hilfe ei­nes auf diese Rechtsmaterie spezialisierten Rechtsanwalts zu bedienen. Dann und auch für den Klagefall hätte der Fluggast allerdings Vorschüsse zu zahlen auf die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren wie auch auf die Gerichtskosten. Die Aussichten sind jedoch ausgesprochen gut, dass am Ende die Klage erfolgreich ist und die Fluggesellschaft diese Kosten wird tragen muss und der Reisende dann seine Vorschüsse wie­der zurückbekommt.

Steht eine Rechtsschutzversicherung zur Verfügung, die auch Vertragsrechtsschutz umfasst, braucht sich der Passagier über die Kostenfrage ohnehin keine Gedanken zu machen. Er holt sich eine Deckungszusage ein und übergibt die Sache seinem spezialisierten Rechtsanwalt.

Zunehmend ist auch zu beobachten, dass Rechtsanwälte sich den Anspruch des Flugpassagiers abtreten las­sen, um dann im eigenen Namen zu klagen. Zuvor wird mit dem Fluggast als Mandanten eine Vereinbarung getroffen, in welchem prozentualen Verhältnis das erstrittene Ergebnis aufgeteilt wird, damit der Anwalt für sein Verfahrenskostenrisiko einen Ausgleich erhält. Geht nämlich die Klage verloren, weil die Fluggesellschaft sich doch über "außerordentliche Umstände" entlasten kann, ist dies ausschließliches Kostenrisiko des Rechtsanwalts.

Rechtsanwalt Paul Degott, Hannover
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